Urteil des BGH
Oft haben Banken und Sparkassen in der Vergangenheit Gebühren neu eingeführt oder erhöht, ohne dass ihre Kunden dem zugestimmt haben. Der Bankkunde hat in diesen Fällen lediglich ein Schreiben erhalten, in dem es sinngemäß hieß: “Wir haben unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert. Sollten wir nichts von Ihnen hören, gilt Ihre Zustimmung als erteilt.”
Gestützt wurde diese Ansicht auf § 675g Abs. 2 BGB, wobei nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs diese Vorschrift gegenüber Verbrauchern nicht zum Tragen kommt (Az. C-287/19). Darüber hinaus darf auch keine einseitige Änderung des Vertrags den Verbraucher unangemessen benachteiligen, so dass nunmehr der Bundesgerichtshof zwei Klauseln der Postbank in ihren Allgemeinen Geschäftsgebühren (AGB) mit Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, kassierte.
Zwar ging es in dem Urteil konkret um zwei Klauseln bei der Postbank, jedoch lässt sich der Fall auf eine Vielzahl von AGB auch anderer Banken und Sparkassen übertragen, so dass Kunden unzulässige Erhöhungen grundsätzlich zurück verlangen können.